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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1296 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4485)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 126)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2) Am 2. November 2021 reichte OMV Petrom S.A. (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen. Am 27. Januar 2022 und 25. Februar 2022 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen. Am 12. April 2022 ersuchte die Kommission Rumänien um weitere Informationen. Diese übermittelte Rumänien am 2. Mai 2022.

(3) Der Antragsteller ist ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und ist berechtigt, bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie zu stellen. Der Antragsteller ist in der Exploration und Erzeugung von Öl und Gas tätig. Das Gesellschaftskapital des Antragstellers teilt sich wie folgt auf: 51 % werden von der OMV Aktiengesellschaft gehalten, 21 % werden vom rumänischen Staat gehalten, 10 % werden von Fondul Proprietatea S.A. und 18 % von natürlichen und juristischen Personen gehalten.

(4) Diesem Antrag beigefügt ist eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme vom 10. Februar 2021, die vom rumänischen Wettbewerbsrat angenommen wurde. Bezieht sich der Antrag auf den "Standpunkt" des rumänischen Wettbewerbsrats, so ist dies als "Position" des rumänischen Wettbewerbsrats zu verstehen. Gemäß dem Antrag wird die Kommission ersucht festzustellen, dass die Richtlinie 2014/25/EU nicht für Tätigkeiten zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Rumänien gilt.

2. Rechtsrahmen

(5) Gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Gewinnung von Öl oder Gas.

(6) Der Antrag betrifft die Erzeugung von Erdöl und Erdgas in Rumänien.

(7) In Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2014/25/EU heißt es wie folgt: "der Begriff 'Gewinnung' [sollte] die 'Erzeugung' von Erdöl und Erdgas abdecken... Gemäß der etablierten Praxis in Fusionsfällen sollte der Begriff 'Erzeugung' so verstanden werden, dass er auch die 'Entwicklung' umfasst, d. h. die Errichtung einer angemessenen Infrastruktur für die künftige Erzeugung (Ölplattformen, Rohrleitungen, Terminalanlagen usw.)."

(8) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.

(9) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Dieser Bewertung sind jedoch durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen stützen muss, gewisse Grenzen gesetzt. Diese Informationen stammen aus bereits verfügbaren Quellen oder wurden im Zuge der Anwendung des Artikels 35 der Richtlinie 2014/25/EU beschafft und können nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen, die an die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, ergänzt werden.

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(Stand: 02.08.2022)

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