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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1309 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine und Serbien
(ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 4)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Malus Mill.
(4) Am 18. Oktober 2019 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden Wurzelstöcken mit nackten Wurzeln und ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(5) Am 30. September 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica aus der Ukraine an 4. Die Behörde ermittelte Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola, Tobacco ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevante Schädlinge.
(6) Die Behörde bewertete die im Dossier für Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola und Tobacco ringspot virus beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Ware frei von diesen Schädlingen ist. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen der Art Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind.
(7) Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde wird das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einfuhr von bis zu drei Jahre alten ruhenden Wurzelstöcken und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine in die Union als annehmbar angesehen, sofern die jeweiligen besonderen Einfuhranforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die besonderen Anforderungen für Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung erfüllt sind.
(8) Lopholeucapsis japonica und Tobacco ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt. Erwinia amylovora ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und in Anhang IV als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt, und in Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen festgelegt, um das Eindringen und die Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete zu verhindern.
(9) Eotetranychus prunicola
(Stand: 01.08.2022)
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