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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1331 des Rates vom 28. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 201 vom 01.08.2022 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII der genannten Verordnung überprüft.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden, mit Ausnahme einer in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 benannten verstorbenen Person, deren Eintrag aus dem genannten Anhang gestrichen werden sollte. Die Begründung für 17 Personen und eine Einrichtung sowie die Identifizierungsangaben von 59 Personen und fünf Einrichtungen sollten aktualisiert werden.

(4) Der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde, hat am 30. Juni 2022 die Angaben zu einer Person in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert.

(5) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2022.

1) ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.

.

Anhang

1. In Anhang XIII "Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3" Unterüberschrift a) " Natürliche Personen" der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält Eintrag 29 folgende Fassung:

Name Aliasname Geburtsdatum Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN Gründe
"29. Pak Chun Il Reisepass Nr.: 563410091;
Geburtsdatum: 28.7.1954;
Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016 Ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID. Beendete seinen Dienstauftrag und verließ Ägypten am 15. November 2016."

2. Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:

a) unter der Überschrift "Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3" unter der Unterüberschrift a) "Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen" erhalten die Einträge 1, 3 bis 13 und 16 bis 31 folgende Fassung:

Name (und ggf. Aliasnamen) Aliasname Angaben zur Identität Datum der Aufnahme in die Liste Begründung
"1. CHON Chi Bu CHON Chibu Geschlecht: männlich 22.12.2009 Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos bringen ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.

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