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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 der Kommission vom 1. August 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 27)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 86 Absätze 1 und 2 und auf Artikel 96 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften, gemäß denen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, bei der zuständigen Behörde registriert bzw. von ihr zugelassen werden.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2016/429 durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse der bei ihr registrierten oder von ihr zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, ergänzt.
(3) Insbesondere ist in Artikel 18 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts aufnimmt. Darüber hinaus ist in Artikel 18 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde Informationen über den Zeitraum in dieses Verzeichnis aufnimmt, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen. In Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, bei der zuständigen Behörde zur Registrierung ihres Betriebs bestimmte Angaben machen, diese beinhalten jedoch nicht alle nach Artikel 18 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen detaillierten Informationen. Es ist daher angezeigt, die Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde diese detaillierten Informationen zum Zwecke der Registrierung zur Verfügung zu stellen.
(4) Gleichermaßen ist in Artikel 21 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde dieselben detaillierten Informationen in ihr Verzeichnis der von ihr zugelassenen Betriebe aufnimmt, die gemäß Artikel 18 Buchstaben d und h der genannten Delegierten Verordnung erforderlich sind. Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs zwar bestimmte Angaben machen, diese beinhalten jedoch nicht alle nach Artikel 21 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen detaillierten Informationen. Es ist daher angezeigt, die Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde diese detaillierten Informationen zum Zwecke der Zulassung zur Verfügung zu stellen.
(5) Darüber hinaus ist in Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen können. Solche Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn diese Kategorien von Betrieben unter die Vorschriften fallen, die in einem gemäß Artikel 86
(Stand: 03.08.2022)
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