Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1375 der Kommission vom 5. August 2022 zur Verweigerung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff der Funktionsgruppe "Antioxidationsmittel" und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 39)



Hebt VO (EU) 2017/962 auf.
Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung darin festgelegt. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Ethoxyquin wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") merkte in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2015 3 an, dass sie keine Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit und Sicherheit des Zusatzstoffs Ethoxyquin für Tiere, Verbraucher und die Umwelt ziehen könne, da der Antragsteller insgesamt nicht genügend Daten vorgelegt habe. Insbesondere war keine Schlussfolgerung über die nicht vorhandene Genotoxizität des Metaboliten Ethoxyquinquinonimin möglich, und es wurden Bedenken hinsichtlich der möglichen Mutagenität der Verunreinigung p-Phenetidin geäußert. Folglich war nicht nachgewiesen worden, dass der Zusatzstoff Ethoxyquin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Daher wurde die bestehende Zulassung des Zusatzstoffs Ethoxyquin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 der Kommission 4 ausgesetzt.

(5) Die Zulassung des Zusatzstoffs Ethoxyquin wurde ausgesetzt, bis der Antragsteller weitere Daten vorgelegt hat und diese gemäß einem Zeitplan, in dem die erforderlichen durchzuführenden Untersuchungen aufgelistet werden, bewertet wurden. Laut diesem Zeitplan hätten die Ergebnisse der letzten dieser Untersuchungen spätestens im Juli 2018 verfügbar sein sollen.

(6) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 ist die Aussetzungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 sowie in jedem Fall nach Annahme eines nicht befürwortenden Gutachtens der Behörde zur Sicherheit und Wirksamkeit des Zusatzstoffs Ethoxyquin zu überprüfen.

(7) Seit der Annahme des Gutachtens der Behörde vom 21. Oktober 2015 übermittelte der Antragsteller der Kommission am 11. März 2016, am 15. Dezember 2017, am 20. April 2018 und am 23. Juni 2021 nacheinander mehrere Pakete ergänzender Daten, die an die Behörde weitergeleitet wurden. Weitere ergänzende Daten wurden der Behörde im Rahmen der Datenbewertung sowie am 24. September 2020 vom Antragsteller übermittelt.

(8) Am 27. Januar 2022 nahm die Behörde im Anschluss an die Bewertung der vom Antragsteller übermittelten ergänzenden Daten ein Gutachten 5 an, in dem insbesondere den geänderten Spezifikationen des Zusatzstoffs Ethoxyquin Rechnung getragen wurde, in denen der Gehalt an der Verunreinigungp-Phenetidin auf weniger als 2,5 ppm gesenkt wurde, und in dem die vorgeschlagene Zusatzmenge von 50 mg des Zusatzstoffs pro kg Alleinfuttermittel berücksichtigt wurde. In ihrem Gutachten konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit des Zusatzstoffs Ethoxyquin in irgendeiner Höhe für langlebige Tiere und Zuchttiere ziehen, da der Zusatzstoffp

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion