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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1456 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung einer Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Einfuhr in das Gebiet der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen und vor dem 1. September 2007 hergestellt wurden
(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 5)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission 2 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 zu gewähren für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen, in die Union. Da die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist, sollten neue Vorschriften angenommen werden, um unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr derartiger Munitionskisten auch in Zukunft zu ermöglichen.
(2) Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union; dieses Holz soll die Anforderungen der Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15): Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel 4 erfüllen, sodass gewährleistet ist, dass das Verpackungsmaterial angemessenen phytosanitären Behandlungen unterzogen wurde.
(3) Bestimmte Verpackungsmaterialien aus Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Kisten, die für den Transport von Munition bestimmt sind und vor dem 1. September 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt worden waren, wurden Behandlungen unterzogen, die nicht den geltenden Anforderungen von ISPM 15 Anhang I entsprechen und deshalb nicht die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Vorschriften erfüllen.
(4) Am 7. September 2018 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika eine Verlängerung der Ausnahme gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 für Verpackungsmaterial aus Weichholz und eine Erweiterung der Ausnahme auf Verpackungsmaterial aus Hartholz. Diesem Antrag legten die Vereinigten Staaten von Amerika ein Dossier bei, das Folgearbeiten zu einer früheren, umfassenden Übertragungsweganalyse des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten zu Munitionskisten aus Weichholz und eine solche umfassende Analyse zu Munitionskisten aus Hartholz umfasst.
(5) Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten von Amerika bereitgestellten Informationen und nach Diskussionen mit den relevanten Expertengruppen über eine Ausnahme für die Einfuhr in die Union aus den Vereinigten Staaten von Amerika von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 3 genannten Kisten, die für den Transport von Munition verwendet werden und aus Weich- oder Hartholz hergestellt sind, kein Risiko für die Verbreitung von Schädlingen darstellen, vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen betreffen den Zeitpunkt der Herstellung dieser Munitionskisten, die Rindenfreiheit oder das eingeschränkte Vorhandensein von Rinde, die Behandlung und Reparatur solcher Kisten sowie ihre Lagerung und ihren Transport.
(6) Diese Ausnahme sollte nur für Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gelten, die vor dem 1. September 2007 hergestellt worden waren, da alle nach diesem Datum hergestellten Kisten einer Behandlung gemäß ISPM 15 unterzogen wurden.
(Stand: 08.09.2022)
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