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Verordnung (EU) 2022/1621 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
(ABl. L 244 vom 21.09.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 2 angenommen, um bestimmte in dem Beschluss 2013/798 vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 29. Juli 2022 die Resolution 2648 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden die Maßnahmen verlängert und die Ausnahmen vom Waffenembargo geändert.
(3) Am 20. September 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1626 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2013/798 im Einklang mit der Resolution 2648 (2022) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.
(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, damit sie zusammen mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates vorgenommenen technischen Anpassungen umgesetzt werden können, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:
" Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1).
3) Beschluss (GASP) 2022/1626 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/798
(Stand: 22.09.2022)
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