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Beschluss 2022/1626/GASP des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
(ABl. L 244 vom 21.09.2022 S. 17)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1 angenommen.
(2) Der Rat ist der Auffassung, dass der Titel des Beschlusses 2013/798/GASP geändert werden sollte.
(3) Am 29. Juli 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2648 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution werden die Maßnahmen verlängert und die Ausnahmen vom Waffenembargo geändert.
(4) Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCa eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;"
b) Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstung dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde; oder"
c) Absatz 1 Buchstabe h wird gestrichen;
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g zulässig sind, im Voraus an."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
ENDE |
(Stand: 06.03.2023)
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