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Regelwerk, EU 2022, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

(ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 46, ber. 2023 L 65 S. 58)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission 2 soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden das "CPVO") entsprechen. Diese Protokolle zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zur Feststellung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit dieser Richtlinie die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden "UPOV") sichergestellt werden.

(2) Unter anderem müssen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten die in Anhang III der Richtlinie 2003/90/EG festgelegten Bedingungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts erfüllen.

(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger ökologische/biologische Sorten verwenden können, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und das Ergebnis ökologischer/biologischer Zuchttätigkeit sind. Einige von ihnen erfüllen die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für alle anderen Sorten derselben Art, andere Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion bestimmt sind, zeichnen sich jedoch durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus.

(4) Die in den bestehenden Protokollen und Richtlinien des CPVO und des UPOV betreffend die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit festgelegten Standards für die Homogenität eignen sich daher nicht für ökologische/biologische Sorten für die ökologische/biologische Produktion, die durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus müssen Grundsätze für die Prüfung des landeskulturellen Werts festgelegt werden, die den Anforderungen des ökologischen/biologischen Sektors entsprechen.

(5) Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von den bestehenden Prüfprotokollen für die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit abzuweichen und Anforderungen für Prüfungen des landeskulturellen Werts festzulegen, die genauer auf für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorten ausgerichtet sind.

(6) Daher sollte es möglich sein, die bestehenden Protokolle für die Sortenprüfung bestimmter Arten an die Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft anzupassen. Es ist daher angezeigt, von einigen Bestimmungen von Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG abzuweichen und spezifische Anforderungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts festzulegen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2030 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und der Prüfungen des landeskulturellen Werts Bericht erstatten, um eine regelmäßige Überprüfung dieser Anforderungen sicherzustellen und weiter zu bewerten, ob sie geändert, gestrichen oder auch auf andere Arten angewandt werden sollten.

(8) Die Richtlinie 2003/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer sollten ausreichend Zeit haben, sich angemessen vorzubereiten, bevor die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Geltung erlangen.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Richtlinie 2003/90/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 Folgendes:

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