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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1845 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(ABl. L 256 vom 04.10.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die deutsche, estnische, italienische, schwedische und ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthalten Fehler in Anhang I Teil B.1 Abschnitt VI.D Buchstabe b und Anhang I Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b hinsichtlich der Handelsmerkmale, die zur Kennzeichnung der Größe von Äpfeln beziehungsweise Birnen zu verwenden sind. Durch diese Fehler wird die Bedeutung der Bestimmungen verändert.
(2) Die slowenische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthält denselben Fehler, allerdings nur in Anhang I Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b.
(3) Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthält einen Fehler in Anhang I Teil B.9 Abschnitt V.B Absatz 4 hinsichtlich der Verpackungsanforderungen für Tafeltrauben. Durch diesen Fehler wird die Bedeutung der Bestimmung verändert.
(4) Die deutsche estnische, italienische, schwedische, slowenische und ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt berichtigt:
1. Teil B.1 Abschnitt VI.D Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) wahlfrei, bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe 'und darüber' oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück."
2. Teil B.6 Abschnitt VI.D Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) wahlfrei, bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe 'und darüber' oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück."
3. Teil B.9 Abschnitt V.B Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein, wobei die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist, eine Ausnahme bildet."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
ENDE |
(Stand: 17.10.2022)
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