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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1929 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind

(ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission 2 wird die Verwendung von Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die einfache, transparente und standardisierte ("STS") Meldung vorgeschrieben. Insbesondere sind in den Anhängen I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 die Informationen spezifiziert, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für Verbriefungen, die die STS-Anforderungen der Artikel 19 bis 22 und der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, zu melden sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert, indem der Rahmen für STS-Verbriefungen auf bilanzwirksame synthetische Verbriefungen ausgeweitet wurde. Dementsprechend ist es erforderlich, den Meldebogen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung für bilanzwirksame synthetische Verbriefungen festzulegen.

(3) Um Anlegern, potenziellen Anlegern und zuständigen Behörden einen vergleichenden Überblick über alle Arten von STS-Verbriefungen zu geben, ist es angebracht, für Kohärenz bei allen STS-Meldungen zu sorgen. Der Meldebogen für STS-Bilanzverbriefungen sollte daher dem Format des Meldebogens für traditionelle STS-Verbriefungen entsprechen, wobei auch den Anforderungen an Besicherungsvereinbarungen und der Rolle der Drittpartei-Verifizierer gemäß Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 Rechnung zu tragen ist.

(4) Daher sollte das Format jedes für eine Meldung von STS-Bilanzverbriefungen auszufüllenden Feldes spezifiziert und sollten alle Informationen an die ESMa elektronisch übermittelt werden.

(5) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 spiegelt die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission 4 festgelegten Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission 5 wider.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(8) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226

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(Stand: 19.10.2022)

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