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Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2398 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(ABl. LI 316 vom 08.12.2022 S. 7, ber. 2023 L 48 S. 105)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.
(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt.
(3) Nach Prüfung der relevanten Umstände und angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist der Rat der Auffassung, dass acht Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen werden sollten.
(4) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.
2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336I vom 12.12.2016 S. 7).
Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste in Anhang II Abschnitt A ("Personen") des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen:
Personen
Name(n) | Angaben zur Identität | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
"10 | Ruvugayimikore PROTOGÈNE | alias: Ruhinda, Gaby Ruhinda, Zorro Midende Geburtsdatum: 1968 oder 1969 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA); Anführer der Maccabé-Gruppe (ehemals Commando de recherche et d'action en profondeur (CRAP)) der FLDR-FOCA |
Ruvugayimikore Protogène ist ein Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA), einer im Osten der DRK operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe. Er führt insbesondere die Maccabé-Gruppe (ehemals bekannt als Commando de recherche et d'action en profondeur (CRAP)) der FDLR-FOCa an. Die FDLR-FOCA, einschließlich der Maccabé-Gruppe, trägt zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK bei, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Tötungen, Gewalt gegen Kinder, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalttaten. Aufgrund seiner Führungsposition in den FDLR-FOCa ist Ruvugayimikore Protogène daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK. |
8.12.2022 |
11 | Meddie NKALUBO | alias: Mohammed Ali Nkalubo, Abul Jihad, Punny Boy Geburtsdatum: 1991, 1992 oder 1993 Staatsangehörigkeit: Uganda Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Hochrangiger Anführer der Aliierten Demokratischen Kräfte |
Meddie Nkalubo ist ein hochrangiger Anführer der Aliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in Uganda und im Osten der DRK operiert. Er wurde als Verantwortlicher für verschiedene Bereiche innerhalb der ADF identifiziert, darunter Kommunikation und Propaganda, Rekrutierung, Herstellung von Waffen und Annäherung an ISIL (Da'esh). Die ADF tragen zu dem bewaffneten Konflikt, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK (insbesondere in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu) bei, insbesondere durch Gewalt und schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Tötungen und Entführungen. |
(Stand: 16.02.2023)
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