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Regelwerk, EU 2022, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 24, ber. L 328 S. 169, ber. 2023 L 163 S. 104)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 3 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "Übereinkommen"), das mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 4 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, das mit Beschluss 2004/259/EG des Rates 5 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, auf Unionsebene umgesetzt.

(2) Auf der vom 4. bis 15. Mai 2015 abgehaltenen siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden "Pentachlorphenol") in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 abgehaltenen neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der vom 6. bis zum 17. Juni 2022 abgehaltenen zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurde vereinbart, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol und PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden.

(3) Pentachlorphenol war zuvor im Wege der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission 6 in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgenommen worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1.000 mg/kg in Anhang V. In der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgehoben wurde, wurde Pentachlorphenol aus Versehen nicht aufgeführt. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol aufgenommen wird.

(4) Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF). Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Im Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 jener Verordnung aufgenommen werden.

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