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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2414 der Kommission vom 6. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 in Bezug auf harmonisierte Normen für Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung von Partikelfiltern für Atemschutzgeräte, allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung, Anforderungen für Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57 sowie Anforderungen und Prüfverfahren für Schuhe zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 136)
Ergänzende Informationen |
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit Schreiben M/031 mit dem Titel "Normungsauftrag an CEN/Cenelec betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen" beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates 3.
(3) Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.
(4) Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission 4 ersetzt.
(5) Da mit der Verordnung (EU) 2016/425 die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen übernommen wurden, sind die im Rahmen des Normungsauftrags M/031 ausgearbeiteten Entwürfe harmonisierter Normen Gegenstand des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924. Daher sollten Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es kann deshalb ausnahmsweise akzeptiert werden, dass Normen, die von CEN und Cenelec während des Übergangszeitraums zwischen dem Normungsauftrag M/031 und dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entwickelt und veröffentlicht wurden, keinen ausdrücklichen Verweis auf den Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 enthalten.
(Stand: 19.12.2022)
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