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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

(ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 1, ber. 2023 L 84 S. 26)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden "Haushaltsordnung") bestimmt, dass der Kommission in dem entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder im Namen von Euratom Mittel aufzunehmen, um die entsprechenden Beträge zu den dafür geltenden Bedingungen als Darlehen an begünstigte Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzugeben. In dieser Hinsicht entsprechen die Kapitalflüsse im Rahmen der Mittelaufnahme jenen im Rahmen der Darlehensvergabe eins zu eins. Infolgedessen muss die Union Geschäfte auf den Märkten auf Grundlage des Auszahlungsbedarfs für jede spezifische Darlehensvergabe durchführen, was die Möglichkeit einschränkt, verschiedene Mittelaufnahmen kohärent zu planen und eine im Hinblick auf die Kosten optimale Fälligkeitsstruktur zu wählen.

(2) Die Finanzierung einzelner Programme für finanziellen Beistand durch gesonderte Finanzierungsmethoden verursacht Kosten und Komplikationen, da verschiedene Beistandsprogramme um eine begrenzte Anzahl von Finanzierungsmöglichkeiten konkurrieren. Dadurch wird das Angebot an Schuldverschreibungen der Union zersplittert, die Liquidität verringert und das Anlegerinteresse an den einzelnen Programmen beeinträchtigt, obwohl alle Schuldverschreibungen der Union die gleiche hohe Bonität aufweisen. Der finanzielle Beistand sollte daher nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden, die die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht.

(3) Die Notwendigkeit einer einheitlichen Finanzierungsmethode wird insbesondere im Kontext der finanziellen Unterstützung der Ukraine angesichts von deren dringendem Finanzbedarf deutlich. Die jüngsten Erfahrungen mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine haben die Nachteile eines fragmentierten Ansatzes bei der Organisation der Schulden der Union aufgezeigt. Um die Position der Union als Emittentin von auf Euro lautenden Schuldtiteln zu stärken, ist es von größter Bedeutung, dass alle neuen Emissionen nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden.

(4) Das Modell für eine einheitliche Finanzierungsmethode und die meisten Elemente der für ihre Umsetzung erforderlichen Infrastruktur wurden bereits in Form der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 4 festgelegt. Diese Strategie hat die erfolgreiche Mobilisierung von Mitteln für Finanzhilfen und Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und einer Reihe anderer in der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 6 genannter Unionsprogramme ermöglicht. Angesichts der erwarteten Komplexität der Transaktionen, die erforderlich sind, um den dringenden Finanzbedarf der Ukraine zu decken, und angesichts künftiger Transaktionen zur Mittelaufnahme und Darlehensvergabe ist es angezeigt, eine diversifizierte Finanzierungsstrategie als einheitliche Finanzierungsmethode für die Mittelaufnahme festzulegen.

(5) Die Anwendung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte die flexible Durchführung des Finanzierungsprogramms unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität und des Haushaltsausgleichs gemäß Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglichen. Die Kosten des Finanzierungsprogramms sollten vollständig von den Begünstigten getragen werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Kostenzurechnungssmethode, die die transparente und anteilige Kostenzurechnung gewährleistet. Rückzahlungsverpflichtungen sollten unter Einhaltung von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung bei den Begünstigten des finanziellen Beistands verbleiben.

(6) Die Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie würde ein einheitliches Regelwerk erfordern, das bei allen auf der Strategie beruhenden Programmen für Mittelaufnahme und Darlehensvergabe einzuhalten wäre. Die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV angenommenen in der Haushaltsordnung festgelegten horizontalen Haushaltsvorschriften sollten daher um diese Vorschriften ergänzt werden.

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