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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2588 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland
(ABl. L 338 vom 30.12.2022 S. 44)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. August 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden "Verordnung über technische Maßnahmen") in Kraft getreten. Diese Verordnung trägt zu den Zielen gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung bei, einschließlich der Verwirklichung der Umweltziele gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG. In Anhang VI sind spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer festgelegt.
(2) Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien) haben der Kommission am 10. Juni 2022 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Mit dieser gemeinsamen Empfehlung wird 1) die Anwendung der bestehenden technischen Maßnahmen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission eingeführt wurden, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, 2) die technische Spezifikation für den obersten Teil des doppelten Steerts in der Fischerei auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen 7b-7e und 7g-7k (Keltische See) geändert und 3) ein Teil der Maßnahmen in der Irischen See gestrichen.
(3) Die Annahme spezifischer technischer Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten soll dazu beitragen, die Ziele der Bestandserhaltungsmaßnahmen, der Mehrjahrespläne und des Rückwurfplans in den nordwestlichen Gewässern zu erreichen. In der Keltischen See sollen mit Abhilfemaßnahmen für Bestände mit Biomasse unter Blim die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte über dem Niveau erreichen, das den MSY ermöglicht.
(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden "STECF") bewertete die gemeinsame Empfehlung im Juni 2022. Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Dementsprechend legten die Mitgliedstaaten im August 2022 eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung vor.
(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung für Unionsgewässer dienen der Verwirklichung der in Artikel 494 Absätze 1 und 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Ziele und betreffen die in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätze. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.
(7) Die Sachverständigengruppe "Fischerei" wurde am 14. September 2022 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.
(8) In der gemeinsamen Empfehlung wurde die Verlängerung der spezifischen technischen Maßnahmen vorgeschlagen, um auf der Grundlage der 2022 eingeführten Abhilfemaßnahmen 2
(Stand: 06.01.2023)
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