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Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 10)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 7. Januar 2018 stellte das Unternehmen Ynsect NL B.V. (vormals bekannt als Proti-Farm Holding NV) (im Folgenden der "Antragssteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger (gemahlener), getrockneter und pulverisierter (gemahlener) Form als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmittelerzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung sowie in Pulverform in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für Erwachsene.
(4) Ferner beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien; im Einzelnen handelt es sich dabei um Analysedaten zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels 4, die Studien zur Stabilität des neuartigen Lebensmittels 5, eine In-vitro-Studie zur Proteinverdaulichkeit 6 und eine 90-tägige Studie zur subchronischen Toxizität 7.
(5) Am 17. Juli 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um eine Bewertung von Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener und gefriergetrockneter Form als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 26. April 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of frozen and freeze-dried formulations of the lesser mealworm ( Alphitobius diaperinus larvae) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 8 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den vorgeschlagenen Mengen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Larven von Alphitobius diaperinus in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form unter den bewerteten Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.
(8) In dem genannten wissenschaftlichen Gutachten stellte die Behörde außerdem fest, dass auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten der Verzehr des neuartigen Lebensmittels eine Primärsensibilisierung und allergische Reaktionen auf Proteine des Getreideschimmelkäfers auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität von Larven von Alphitobius diaperinus weiter zu erforschen.
(Stand: 27.08.2024)
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