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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/65 der Kommission vom 6. Januar 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 3"-Sialyllactose-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 6 vom 09.01.2023 S. 1)


Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf die Artikel 8 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassen oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Die Kommission hat Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, durch die sichergestellt wird, dass die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

(4) Die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel "basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch", das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission 4 zugelassen worden war, wurden später durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 der Kommission 5 erweitert. In Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 fehlen irrtümlicherweise die Trennungslinien zwischen den spezifizierten Lebensmittelkategorien und den zulässigen Höchstgehalten, wodurch nicht klar ersichtlich ist, welche Lebensmittelkategorien und welche zugelassenen Verwendungen zusammengehören. Dies könnte bei den Durchsetzungsbehörden und den Lebensmittelunternehmern Verwirrung stiften. Daher müssen der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 sowie Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.

(5) Das neuartige Lebensmittel "3"-Sialyllactose-Natriumsalz (mikrobiell)" wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 der Kommission 6 zugelassen. Die für die Lebensmittelkategorie "Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt" festgelegten Höchstgehalte wurden irrtümlicherweise für die Lebensmittelkategorie "Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis" angegeben und umgekehrt. Daher müssen Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 sowie Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.

(6) Das neuartige Lebensmittel "Galacto-Oligosaccharid" wurde gemäß Artikel 5

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