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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/134 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzen für Anhörungen von Bewerbern und Kandidaten
(ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 92)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates 2 wurden die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte festgelegt.
(2) Nach Regel VI Nummern 1 und 2 dieser Regeln für die Tätigkeit findet die Anhörung der Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts (im Folgenden "Bewerber") und der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts (im Folgenden "Kandidaten") in persönlicher Anwesenheit statt.
(3) Angesichts der jüngsten epidemiologischen Lage, die Gespräche in persönlicher Anwesenheit sehr schwierig machten, muss sichergestellt werden, dass die Anhörung von Bewerbern und Kandidaten durch den Auswahlausschuss auf begründeten Beschluss des Auswahlausschusses von sich aus oder auf Antrag eines Bewerbers oder Kandidaten auch per Videokonferenz stattfinden kann.
(4) Die Art und Weise, wie die Anhörungen geführt werden, also in persönlicher Anwesenheit oder per Videokonferenz, könnten die Leistung der Bewerber und Kandidaten beeinträchtigen. Der Auswahlausschuss sollte die Gleichbehandlung der Bewerber und Kandidaten gewährleisten.
(5) In Regel IV der Regeln für die Tätigkeit wird nicht präzisiert, ob der Auswahlausschuss per Videokonferenz beraten kann. Daher muss klargestellt werden, dass der Auswahlausschuss, wenn die Anhörung von Bewerbern oder Kandidaten per Videokonferenz stattfindet, auf demselben Wege beraten kann.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 wird wie folgt geändert:
1. Regel IV Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Beratungen des Auswahlausschusses sind vertraulich und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Findet die Anhörung der Bewerber oder Kandidaten per Videokonferenz statt, so kann der Auswahlausschuss unter Nutzung desselben Kommunikationsmittels beraten. Der Auswahlausschuss stellt die Gleichbehandlung der Bewerber und Kandidaten sicher. Der Auswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind."
2. Regel VI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Nach Eingang der Bewerbungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der in der Stellenausschreibung näher ausgeführten Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939. Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, werden von den weiteren Verfahrensschritten ausgeschlossen. Anhand der Unterlagen und der Angaben, die in der Bewerbung gemacht oder nach einem Ersuchen gemäß Regel V übermittelt wurden, legt der Auswahlausschuss die Rangfolge der Bewerber fest, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen die Anforderungen erfüllen. Damit der Auswahlausschuss die in Regel VII Nummer 1 genannte Auswahlliste erstellen kann, hört er ausreichend viele der bestplatzierten Bewerber an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit oder auf begründeten Beschluss der Auswahlausschuss von sich aus oder auf Antrag des Bewerbers per Videokonferenz statt. Bevor der Auswahlausschuss von sich aus beschließt, eine Anhörung per Videokonferenz durchzuführen, gibt er dem Bewerber die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen."
b) Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Nach Eingang der Benennungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939. Der Auswahlausschuss hört die benannten Kandidaten an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit oder auf begründeten Beschluss des Auswahlausschusses von sich aus oder auf Antrag des Bewerbers per Videokonferenz statt. Bevor der Auswahlausschuss von sich aus beschließt, die Anhörung per Videokonferenz durchzuführen, gibt er dem Kandidaten die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.
(Stand: 04.04.2025)
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