Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
(ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 22)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP1 angenommen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. November 2022 die Resolution 2662 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und die Anwendung von Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene geändert. Mit dieser Resolution werden das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.
(3) Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen
"(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden;
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss nach Absatz 4 und kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung von Somalia, den Mitgliedstaaten oder internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, die Hilfe leisten, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;
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(Stand: 24.01.2023)
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