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Beschluss (GASP) 2023/191 des Rates vom 27. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 44)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP angenommen 1.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/1 die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen auf das Schärfste missbilligt. In ihrer am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/4 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen - Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resultierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verletzung der Grundsätze der Charta und des Völkerrechts darstellt - die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der international anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja verurteilt. In seiner verbindlichen Anordnung vom 16. März 2022 über vorsorgliche Maßnahmen hat der Internationale Gerichtshof die Russische Föderation angewiesen, die von ihr begonnenen militärischen Operationen im Gebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen.
(3) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, das eine zwingende Regel des Völkerrechts ist, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Folglich sollte der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.
(4) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2023."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2023.
ENDE |
(Stand: 30.01.2023)
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