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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 der Kommission vom 2. März 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 4)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Kanada hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz Quebec gemeldet, die zwischen dem 31. Januar 2023 und dem 8. Februar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Grafschaft Fife (1) und in der Council Area Stirling (1) in Schottland, Vereinigtes Königreich, sowie in der Grafschaft Norfolk (1) in England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 2. Februar 2023 und dem 21. Februar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7) Zusätzlich haben die Vereinigten Staaten der Kommission zehn Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (1), Kansas (1), New York (1), Mississippi (2) und Pennsylvania (5), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 22. Februar 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(8) Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

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(Stand: 16.03.2023)

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