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Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission vom 13. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absatz 4 und Artikel 164 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 2 enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit im Zusammenhang mit Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.
(4) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.
(5) Im Kontext der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 haben mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger darauf hingewiesen, dass infolge jüngster Entwicklungen und Spezialisierungen im Zuchtmaterialsektor die Definition des Begriffs Embryo-Entnahmeeinheit auch Einheiten abdecken sollte, die nur unbefruchtete Eizellen entnehmen und handhaben. Die entsprechende Begriffsbestimmung und die damit zusammenhängenden Anforderungen sollten daher geändert werden, um solche Einheiten zu erfassen.
(6) Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe führen möglicherweise auch andere Verfahren als das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien durch. Im Interesse der Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungserzeugnisse sollten die zusätzlichen Rückverfolgbarkeitsanforderungen, die bislang nur für geschlechtsspezifisch sortiertes Sperma galten, gleichermaßen auf alle Verarbeitungserzeugnisse ausgeweitet werden.
(7) In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 ist eine Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden, festgelegt. Bei der Umsetzung des genannten Artikels durch die Mitgliedstaaten und die Interessenträger hat sich gezeigt, dass Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Grad der Einbeziehung amtlicher Tierärzte besteht. Der genannte Artikel sollte daher präzisiert werden.
(8) In Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen innerhalb der Union festgelegt; sie betreffen insbesondere die Eindämmung der Tollwut sowie die Förderung der Einhaltung vorbeugender Tiergesundheitsmaßnahmen gegen Echinococcus multilocularis. Mitgliedstaaten und Interessenträger haben die Relevanz und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderungen infrage gestellt. Da die einschlägigen internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) keine vergleichbaren Anforderungen enthalten, sollten Artikel 36
(Stand: 24.03.2023)
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