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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/667 der Kommission vom 22. März 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Nüsse von Canarium indicum L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 84 vom 23.03.2023 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283 gelten traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland als neuartige Lebensmittel.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 26. März 2020 übermittelte das Unternehmen Kawanasi Sehat Dasacatur, PT (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission eine Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass es beabsichtige, getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des betreffenden Lebensmittels als solches oder als Zutat in Getreideerzeugnissen, Backwaren, Süßwaren, Snacks und Fertiggerichten für die allgemeine Bevölkerung.

(4) Die Meldung entspricht den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2015/2283. Insbesondere belegen die vom Antragsteller übermittelten Daten, dass getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. auf den Molukken ("Gewürzinseln") in Indonesien seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet werden.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 13. Juni 2022 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.

(6) Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels in der Union ein.

(7) Am 11. November 2022 veröffentlichte die Behörde ihren "Technical Report on the notification of dried nuts of Canarium indicum L. as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283" 3. In diesem Bericht zog die Behörde den Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der beantragten Verwendung getrockneter Nüsse von Canarium indicum L. keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.

(8) In ihrem Bericht stellte die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Nüssen von Canarium indicum L. fest, dass nach dem Verzehr dieser Nüsse allergische Reaktionen auftreten können. Studien belegten insbesondere eine Kreuzreaktivität von Nüssen von Canarium indicum L. mit Haselnüssen, Kaschunüssen und Pistazien. Es ist wichtig, dass klare Angaben zum Vorhandensein von Lebensmitteln, die allergische Reaktionen auslösen können, gemacht werden, damit die Verbraucher eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind. Daher ist es angezeigt, Nüsse von Canarium indicum L., die den Verbrauchern zugänglich gemacht werden, entsprechend den Anforderungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(9) Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen getrockneter Nüsse von Canarium indicum

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(Stand: 27.08.2024)

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