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Beschluss (EU) 2023/693 der Kommission vom 27. März 2023 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1886)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission - [ ]
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Handgeschirrspülmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission 3 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(4) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission 4 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(5) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission 5 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Reinigungsmittel für harte Oberflächen" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(6) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission 6 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Waschmittel" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(7) Mit dem Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission 7 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023.
(8) Mit dem Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission 8 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Gebäudereinigungsdienste" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 3. Mai 2023.
(9) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 9 hat die Kommission, beraten und unterstützt durch den Ausschuss für das EU-Umweltzeichen, die Relevanz der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die oben genannten Produktgruppen bewertet und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen. Dies beinhaltet die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen, indem sichergestellt wird, dass die Kommission bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens die Kohärenz mit den einschlägigen Unionspolitiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sicherstellt.
(10) Bei der genannten Bewertung hat sich gezeigt, dass bei der Produktgruppe "Detergenzien" eine Überarbeitung erforderlich ist, um die Kohärenz mit anderen Unionspolitiken zu gewährleisten. Die Ergebnisse der laufenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
(Stand: 30.03.2023)
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