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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/856 der Kommission vom 18. April 2023 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Vernetzung aller europäischen Hauptstädte und Menschen über ein Hochgeschwindigkeitsbahnnetz" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2617)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 37)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Vernetzung aller europäischen Hauptstädte und Menschen über ein Hochgeschwindigkeitsbahnnetz" eingereicht.

(2) Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: Vernetzung aller europäischen Hauptstädte durch Hochgeschwindigkeitsbahnlinien. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, so schnell wie möglich einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt zur Schaffung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes vorzulegen. Das würde bedeuten, die bestehenden Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken miteinander zu verbinden und, wo diese noch fehlen, durch neue Hochgeschwindigkeitslinien zu ergänzen.

(3) Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zielen und Hintergrund. Darin wird angeführt, dass zwar alle Europäer und Europäerinnen das Recht haben, sich innerhalb der Grenzen der EU frei zu bewegen, dies aber auch unabhängig von ihrem Alter, ihren finanziellen Mitteln, ihrem körperlichen Zustand und ihren geistigen Fähigkeiten möglich sein sollte. Die Organisatoren machen geltend, dass das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz in Europa trotz seiner Länge von mehr als 11.500 km vor allem Städte in einer begrenzten Anzahl an Mitgliedstaaten verbindet und so viele Mitgliedstaaten nicht erfasst. Nach Auffassung der Organisatoren sollte aus folgenden Gründen ein europäisches Hochgeschwindigkeitsbahnnetz eingerichtet werden: i) der Zugverkehr ist nachhaltig und sicher; ii) Hochgeschwindigkeitszüge bieten eine bequeme Alternative zu Mittelstreckenflügen; iii) Hochgeschwindigkeitszüge sind inklusiv und für alle zugänglich; iv) Hochgeschwindigkeitsverbindungen tragen zur regionalen Entwicklung und zu einem gleichmäßig verteilten Wirtschaftswachstum in der EU bei; v) Hochgeschwindigkeitslinien führen zu mehr Zusammenhalt und kommen der gesamten Bevölkerung zugute. Um die Menschen in Europa sicher und nachhaltig miteinander zu verbinden, ist es nach Ansicht der Organisatoren wichtig, die verschiedenen Netze der einzelnen Mitgliedstaaten miteinander zu verknüpfen und das Gesamtnetz angesichts der steigenden Passagierzahlen auszubauen.

(4) Was die Ziele der Initiative betrifft, so ist die Kommission gemäß den Artikeln 170 bis 172 AEUV befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich beiträgt und den Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze fördert. Gemäß Artikel 171 Absatz 2 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung dieser Ziele auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind. Außerdem legt Artikel 172 Absatz 2 AEUV fest, dass Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats bedürfen.

(5) Nach Auffassung der Kommission liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(7) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

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(Stand: 25.10.2023)

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