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Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 der Kommission vom 27. April 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 113 vom 28.04.2023 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Kanada hat der Kommission fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Ontario (1) und Quebec (4) gemeldet, die zwischen dem 3. April 2023 und dem 13. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Außerdem hat Chile der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Regionen Biobío (2), Maule (2) und Valparaíso (2) gemeldet, die zwischen dem 19. März 2023 und dem 14. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(7) Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten New York (3), North Dakota (1) und South Dakota (1) gemeldet, die zwischen dem 12. April 2023 und dem 19. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(9) Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der HPAI Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
(10) Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 10 Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (4), New Brunswick (1), Quebec (3) und Saskatchewan (2) vorgelegt, die zwischen dem 24. April 2022 und dem 9. September 2022 bestätigt wurden.
(Stand: 02.05.2023)
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