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Durchführungsverordnung (EU) 2023/937 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Aufnahme von "aus Weizenstärke hergestelltem phosphatiertem Distärkephosphat" in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 12)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassen oder gemeldet wurden.
(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.
(3) Die Kommission hat einen Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.
(4) Das neuartige Lebensmittel "aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat" (phosphatierte Weizenstärke) wurde im Mai 2014 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Das neuartige Lebensmittel wurde irrtümlicherweise nicht in die Unionsliste aufgenommen, als die ursprüngliche Liste erstellt wurde. Daher sollte "aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat" in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2023
2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt berichtigt:
a) In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird zwischen dem Eintrag für " Phosphatierte Maisstärke" und dem Eintrag für "Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden" folgender Eintrag eingefügt:
" Phosphatierte Weizenstärke | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
(Stand: 27.08.2024)
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