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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/943 der Kommission vom 11. Mai 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Cellobiose als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 126 vom 12.05.2023 S. 41)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 28. Mai 2020 stellte das Unternehmen SAVANNa Ingredients GmbH (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Cellobiose als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte, dass Cellobiose in einer Reihe für die allgemeine Bevölkerung bestimmter Lebensmittel verwendet werden darf, unter anderem in für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(4) Außerdem beantragte der Antragsteller am 28. Mai 2020 bei der Kommission den Schutz geschützter Daten in Bezug auf Daten zu der Identität 4, dem Herstellungsverfahren 5 und der Zusammensetzung 6 sowie auf Studien zur Genotoxizität 7, zur subchronischen Toxizität 8 und an Menschen 9.

(5) Am 23. September 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Cellobiose als neuartiges Lebensmittel.

(6) Am 28. September 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Safety of cellobiose as a novel food pursuant to regulation (EU) 2015/2283" 10 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Cellobiose unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Somit bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Cellobiose die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt, wenn sie in einer Reihe für die allgemeine Bevölkerung bestimmter Lebensmittel verwendet wird, unter anderem in für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG.

(8) Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten ferner fest, dass ihre Schlussfolgerung bezüglich der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf Daten zu der Identität, dem Herstellungsverfahren und der Zusammensetzung sowie auf Studien zur Genotoxizität, zur subchronischen Toxizität und an Menschen beruhte, ohne die sie nicht in der Lage gewesen wäre, das neuartige Lebensmittel zu bewerten und zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen.

(9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Daten und Studien sowie für seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf ihre Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

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