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Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ber. L 163 S. 107)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt. Mit dieser Strategie soll sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln, in der spätestens im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden "Treibhausgasemissionen") mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Durch den europäischen Grünen Deal sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"" die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und folglich zur endgültigen Einstellung einer "Umweltverschmutzung zum Nulltarif" an, um die Synergieeffekte zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.
(2) Das Übereinkommen von Paris 4, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC") angenommen wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen des Klimapakts von Glasgow, der am 13. November 2021 angenommen wurde, erkannte die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC außerdem an, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und verpflichtete sich, bis Ende 2022 die Ziele für 2030 zu verstärken, um die Lücke bei den Anstrengungen zu schließen.
(3) Der Kampf gegen den Klimawandel und die Bewältigung anderer ökologischer Herausforderungen sowie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Die Bedeutung des europäischen Grünen Deals ist angesichts der äußerst schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union noch deutlicher geworden.
(4) Die Union hat sich verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, wie in der Vorlage beim UNFCCC im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Aktualisierung des national festgelegten Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten niedergelegt.
(5) In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor.
(Stand: 18.03.2025)
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