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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs
(ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 11 A;
VO (EU) 2024/1408 - ABl. L 2024/1408 vom 21.05.2024 Inkrafttreten, ber. L 2024/90429)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 |
Umsetzung in deutsches Recht: 37. BImSchV |
Änd.:Titel 24
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr spielen bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie in Sektoren, die voraussichtlich langfristig auf flüssige Brennstoffe angewiesen sein werden, wie im See- und Luftverkehr, eine wichtige Rolle. Es ist erforderlich, eine Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften zu dem für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzten Strom festzulegen, damit dieser als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der allgemeinen Umweltziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen klare Vorschriften auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden. Mit Strom hergestellte flüssige und gasförmige Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr gelten grundsätzlich nur dann als erneuerbar, wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt. Dieser erneuerbare Strom kann von einer Anlage geliefert werden, die direkt mit der Anlage verbunden ist, die die flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr produziert (meist ein Elektrolyseur), oder direkt aus dem Netz stammen.
(2) Der Energiegehalt fast aller flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr beruht auf erneuerbarem Wasserstoff, der durch Elektrolyse erzeugt wird. Die Emissionsintensität von Wasserstoff, der mit Strom aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, ist wesentlich höher als die Emissionsintensität von Wasserstoff, der in konventionellen Verfahren mithilfe von Erdgas erzeugt wird. Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass der Bedarf an Strom für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr durch Strom aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Nach der Invasion Russlands in der Ukraine ist die Notwendigkeit einer raschen Energiewende und einer raschen Verringerung der Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe in der Union noch deutlicher und dringlicher geworden. In der Mitteilung "REPowerEU" 2 hat die Kommission daher eine Strategie dargelegt, die es noch weit vor dem Ende dieses Jahrzehnts ermöglichen soll, von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden. Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr spielen dabei eine wichtige Rolle und tragen allgemein zur Verringerung der Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen bei. Die festzulegenden Kriterien sind daher auch wichtig, um zu verhindern, dass der Strom, der für die Erzeugung des für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erforderlichen Wasserstoffs benötigt wird, zu höheren Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland führt.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten unabhängig davon gelten, ob die flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden. Wird auf Gebotszonen und Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle Bezug genommen, bei denen es sich um Konzepte handelt, die in der Union, aber nicht in allen anderen Ländern existieren, sollte es Kraftstofferzeugern in Drittländern gestattet werden, sich auf gleichwertige Konzepte zu stützen, sofern das Ziel dieser Verordnung gewahrt bleibt und die Bestimmung auf der Grundlage des in dem betreffenden Drittland bestehenden ähnlichsten Konzepts umgesetzt wird. Im Falle von Gebotszonen könnte es sich bei diesem Konzept um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln.
(Stand: 23.07.2024)
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