Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 20)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Tatsache, dass die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor deutlich gesenkt werden müssen und unter anderem durch Techniken zur CO2-Abscheidung und -Speicherung bei jedem Kraftstoff erhebliche Treibhausgaseinsparungen möglich sind, sowie unter Berücksichtigung der für andere Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen sollte der Mindestschwellenwert für die Treibhausgaseinsparungen für alle Arten wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe 70 % betragen.

(2) Es ist erforderlich, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien klare Vorschriften für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festzulegen.

(3) Die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sollte den Emissionen, die mit der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verbunden sind, über deren gesamten Lebenszyklus hinweg vollständig Rechnung tragen und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

(4) Für CO2-Abscheidung, die bereits nach anderen Unionsvorschriften berücksichtigt wird, sollten keine Gutschriften gewährt werden. Dieses abgeschiedene CO2 sollte daher bei der Ermittlung der Emissionen aufgrund der derzeitigen Nutzung oder Bestimmung der Einsatzstoffe nicht als vermieden betrachtet werden.

(5) Der Ursprung des CO2, das bei der Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe genutzt wird, ist kurzfristig für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch diese Kraftstoffe nicht relevant, da derzeit viele Quellen von CO2 zur Verfügung stehen, das abgeschieden werden kann, während die Dekarbonisierung weiter vorangetrieben wird. Da sich die Wirtschaft jedoch auf dem Weg zur Klimaneutralität im Jahr 2050 befindet, sollten Quellen von abscheidbarem CO2 mittel- bis langfristig seltener werden, wobei nach und nach nur diejenigen CO2-Emissionen verbleiben, die am schwierigsten zu verringern sind. Zudem ist die fortgesetzte Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die CO2 aus nicht nachhaltigen Brennstoffen enthalten, nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität für das Jahr 2050 vereinbar, da dies bedeuten würde, dass weiterhin nicht nachhaltige Brennstoffe genutzt werden und die entsprechenden Emissionen entstehen. Die Abscheidung von Emissionen aus nicht nachhaltigen Brennstoffen sollte daher bei der Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe nicht für einen unbegrenzten Zeitraum als Vermeidung von Emissionen betrachtet werden. Emissionen, die bei der Verbrennung nicht nachhaltiger Brennstoffe für die Stromerzeugung abgeschieden werden, sollten bis 2035 als vermiedene Emissionen gelten, da ab diesem Zeitpunkt ein Großteil dieser Emissionen entfallen sollte, während bei anderen Verwendungszwecken nicht nachhaltiger Brennstoffe abgeschiedene Emissionen bis 2040 als vermiedene Emissionen gelten sollten, da sie noch länger anfallen werden. Diese Zeitpunkte werden unter Berücksichtigung der Umsetzung des unionsweiten Klimaziels für 2040 in den unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X