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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1191 des Rates vom 16. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2561, 09.2562 und 09.2857 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2581 und 09.2672 aufrechtzuerhalten, sollten diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Juli 2023 geschlossen werden.

(4) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(5) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Kontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2023 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2023.

1) Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33).

.

Anhang

" Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingents-
zeitraum
Kontingentsmenge Kontingents-
zollsatz
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30 Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 1 1.1.-31.12. 1.000 Tonnen 10 %
09.2925 ex 2309 90 31
ex 2309 90 31
ex 2309 90 96
ex 2309 90 96
41
49
41
49
Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus
  • 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und
  • nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren
1.1.-31.12. 100.000 Tonnen 0 %
09.2913 ex 2401 10 35
ex 2401 10 70
ex 2401 10 95
ex 2401 10 95
ex 2401 10 95
ex 2401 20 35
ex 2401 20 70
ex 2401 20 95
ex 2401 20 95
ex 2401 20 95
91
10
11
21
91
91
10
11
21
91
Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 1 1.1.-31.12. 3.000 Tonnen 0 %
09.2828 2712 20 90 Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT 1.1.-31.12. 140.000 Tonnen

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