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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1202 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union
(ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 60, ber. L 200 S. 45)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 anerkannt wurden.
(2) Indien hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen "APOF Organic Certification Agency" (AOCA-IN-ORG-002), "Bhumaatha Organic Certification Bureau" (BOCB-IN-ORG-034) und "Karnataka State Organic Certification Agency" (IN-ORG-027) die Akkreditierung entzogen und die Akkreditierung der Kontrollstelle "Faircert Certification Services Pvt Ltd" (IN-ORG-023) ausgesetzt hat.
(3) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen "Japan Grain Inspection Association" (JP-BIO-039) und "OCIa Japan" (JP-BIO-008) die Akkreditierung entzogen hat.
(4) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle "Japan Association for Inspection and Investigation of Food Including Fats and Oils" (JP-BIO-042) anerkannt hat.
(5) Die Republik Korea hat die Kommission ersucht, neben dem "Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs" auch den "National Agricultural Products Quality Management Service" als zuständige Behörde anzuerkennen.
(6) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.
(7) "Albinspekt bio.inspecta" hat bei der Kommission beantragt, ihr aufgrund ihres Zusammenschlusses mit "Bio.inspecta AG" die Anerkennung für alle Drittländer, für die sie anerkannt ist, zu entziehen.
(8) Mehrere aus Indien und Ägypten eingeführte Sendungen von Erzeugnissen, die von "Biocert International Pvt Ltd" als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden, waren mit Erzeugnissen und Stoffen kontaminiert, die in der ökologischen/biologischen und/oder konventionellen Produktion in der Union nicht zugelassen sind, darunter mit Ethylenoxid (ETO), das karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch ist. Dies hat zu einer Reihe von Meldungen im Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) geführt. Die in den Sendungen festgestellten Kontaminationswerte lagen in der Regel über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für ETO.
(9) Darüber hinaus hat "Biocert International Pvt Ltd" nicht nachgewiesen, dass unter ihrer Kontrolle eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 5 und (EG) Nr. 1235/2008 6 der Kommission gleichwertig sind.
(10) Biocert hat zudem nicht nachgewiesen, dass alle von "Biocert International Pvt Ltd" kontrollierten Unternehmer gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollmaßnahmen mit gleichwertiger Wirksamkeit unterworfen wurden und dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt wurden.
(11) Außerdem hat "Biocert International Pvt Ltd" keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße ergriffen.
(Stand: 10.08.2023)
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