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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1210 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3940)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 94)
Ergänzende Informationen |
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2011/891/EU der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte außer zum Anbau.
(2) Am 16. November 2020 stellte Dow AgroSciences Distribution S.A.S. mit Sitz in Frankreich im Namen von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.
(3) Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilte Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten der Kommission mit, dass das Unternehmen Dow AgroSciences LLC seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Corteva Agriscience LLC geändert habe. Mit demselben Schreiben teilte Corteva Agriscience LLC der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 22. März 2021 in der Union durch Corteva Agriscience Belgium BV mit Sitz in Belgien vertreten werde.
(4) Am 10. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 3 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2010 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 4 ändern würden.
(5) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.
(6) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.
(7) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.
(8) Genetisch veränderter Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Beschluss 2011/891/EU ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.
(9) Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Stand: 04.07.2023)
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