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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1228 der Kommission vom 7. Juni 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Expresspaketzustelldiensten in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3641)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 33)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2) Am 6. Januar 2023 reichte Lietuvos paštas AB (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.

(3) Der Antragsteller ist ein Postdienstleister in Litauen und ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Antragsteller ist der einzige Auftraggeber in Litauen, der Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU erbringt. Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU und insbesondere Expresspaketzustelldienste 3, die der Antragsteller im litauischen Hoheitsgebiet erbringt. Standardpaketzustelldienste sind nicht Gegenstand dieses Antrags. Der Antragsteller erbringt unter dem Markennamen "LP Express" Expresspaketzustelldienste wie die Zustellung von Paketen von einer Abholstelle (z.B. Wohnung eines Kunden, Räumlichkeiten eines Unternehmens, Schließfach) zu einem vom Kunden bestimmten Lieferort (Wohnung, Poststelle oder Schließfächer) 4.

(4) Dem Antrag wurde keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen, in Bezug auf die betreffende Tätigkeit zuständigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffende Tätigkeit im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels gründlich geprüft werden. Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie innerhalb von 105 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss zu dem Antrag annehmen.

(5) Auf Ersuchen der Kommission vom 13. Februar 2023 legte der Antragsteller am 20. Februar 2023 zusätzliche Informationen vor. Am 23. Februar 2023 übermittelte die Kommission dem Antragsteller ein weiteres Informationsersuchen. Am gleichen Tag sandte die Kommission ein Informationsersuchen an die litauischen Behörden. Der Antragsteller übermittelte am 9. März 2023 weitere Informationen und die litauischen Behörden kamen dem Informationsersuchen am 14. März 2023 nach.

2. Rechtsrahmen

(6) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen über die Ausübung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Postdiensten.

(7) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.

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(Stand: 05.07.2023)

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