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Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 103)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 4 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt, endete am 31. Dezember 2020.
(2) Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") ist Bestandteil des Austrittsabkommens.
(3) Gemäß dem Protokoll enthalten einige dort in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Vorschriften, die insbesondere für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von Knollen von Solanum tuberosum L. zum Anpflanzen ("Pflanzkartoffeln") und von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken gelten.
(4) Insbesondere enthalten einige in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher, die für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit Einzelhandelswaren gelten, einschließlich Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse.
(5) Darüber hinaus enthalten die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 5, (EU) 2016/429 6 und (EU) 2016/2031 7 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften für den Eingang nach Nordirland von aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs kommenden Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, andere Pflanzen zum Anpflanzen als Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie Pflanzkartoffeln um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Binnenmarkt zu schützen, darunter auch Anforderungen an individuelle amtliche Bescheinigungen, Quoten für amtliche Kontrollen und Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse.
(6) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen aller Sendungen mit Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen. Insbesondere schreibt Artikel 47
(Stand: 06.10.2023)
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