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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1535 der Kommission vom 24. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Acer campestre, Acer palmatum, Acer platanoides und Acer pseudoplatanus mit Ursprung im Vereinigten Königreich

(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Acer L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4) Am 3. Mai 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich 5 der Kommission Anträge auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden die "betreffenden Pflanzen") in die Union:

Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(5) Am 24. Mai 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") vier wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken 6 7 8 9 an. Die Behörde identifizierte Bemisia tabaci, Coniella castaneicola, Cryphonectria parasitica, Entoleuca mammata, Eulecanium excrescens, Meloidogyne fallax, Meloidogyne mali, Phytophthora ramorum, Scirtothrips dorsalis und Takahashia japonica als für jede Art der betreffenden Pflanzen relevante Schädlinge.

(6) Die Behörde bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch.

(7) Auf Grundlage dieser Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

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(Stand: 27.07.2023)

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