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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 40, ber. L 226 S. 205)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/2386

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, europäische Statistiken betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2) Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf die pflanzliche Erzeugung müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 werden in der vorliegenden Verordnung technische Elemente der bereitzustellenden Daten angegeben. Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(4) Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension und die ökologische/biologische Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt werden.

(5) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

(6) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.

(7) Die Ernteerträge sind wichtige Indikatoren für die landwirtschaftliche Erzeugung und sollten daher Teil der Daten sein. Die Kommission (Eurostat) sollte diesen Indikator jedoch auf der Grundlage der übermittelten Daten berechnen.

(8) Der Feuchtigkeitsgehalt der erzeugten Kulturpflanzen und der Zuckergehalt von Zuckerrüben unterscheiden sich von Jahr zu Jahr erheblich, was den Vergleich von Erzeugungsmengen im Zeitverlauf und zwischen den Ländern behindert. Zur Erstellung vergleichbarer Statistiken sind daher Informationen über die nationale Standardfeuchtigkeit und den Zuckergehalt erforderlich.

(9) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 können die Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung von Daten zu bestimmten Fristen ausgenommen werden, falls die Auswirkungen ihrer Erzeugung auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind. Dies ist der Fall, wenn ihre Erzeugung unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Es ist notwendig, diese Schwellenwerte, die zu ihrer Festlegung verwendete Methodik, die bei der Anwendung dieser Methodik herangezogenen Datenquellen sowie die Daten, für die diese Ausnahme gilt, zu spezifizieren.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten über die Erzeugung insgesamt und im ökologischen/biologischen Landbau werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

Artikel 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

  1. Anhang I für Themenbereich i) Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung:
    1. Ackerkulturen und Dauergrünland;
    2. Gartenbau ohne Dauerkulturen;
    3. Dauerkulturen.
  2. Anhang II

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