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Beschluss (EU) 2023/1540 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4845)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 76)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppen "Kosmetische Mittel" und "Tierpflegeprodukte" festgelegt.
(2) Interessenträgergruppen aus der Industrie und Mitglieder des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen haben darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2021/1870 unterschiedlich ausgelegt werden könnten, was zu Unstimmigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Beschlusses führen könnte. Um eine solche uneinheitliche Umsetzung zu vermeiden und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, müssen diese Bestimmungen klarer formuliert werden.
(3) Die Definition des Begriffs "Aktivgehalt" im Abschnitt "Rahmen" der Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2021/1870 enthält einen Fehler, der berichtigt werden sollte, um klarzustellen, dass organische Reibekörper bei der Berechnung des Aktivgehalts des kosmetischen Mittels bzw. des Tierpflegeprodukts nicht berücksichtigt werden sollen. Anorganische Stoffe, einschließlich anorganischer Reibekörper, sind per definitionem ausgeschlossen.
(4) Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (a) iii) in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 (Ausnahme für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als H410 eingestufte Zinkverbindungen in Zinksalbe/-creme) sicherzustellen, sollte Unterkriterium 4 (a) i) berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass Stoffe, die gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) ausgenommen sind, die Anforderungen von Unterkriterium 4 (a) i) nicht erfüllen müssen.
(5) Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten diese Unterkriterien berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass in den Unterkriterien aufgeführte Stoffe im Endprodukt enthalten sein dürfen, wenn sie als Verunreinigungen auftreten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen mit den Angaben in Anhang I Tabelle 1 bzw. Anhang II Tabelle 1 des Beschlusses (EU) 2021/1870 in Bezug auf diese Unterkriterien in Einklang zu bringen.
(6) Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Fußnote 12 in Anhang I und Fußnote 10 in Anhang II berichtigt werden, indem der korrekte Link angegeben wird, der bei der Beantragung des EU-Umweltzeichens zu verwenden ist.
(7) Um die Auslegung des einleitenden Satzes von Kriterium 5 in Anhang I und von Kriterium 4 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu klären, sollte dieser einleitende Satz berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass die Anforderung bezüglich des Mindestvolumens der Verpackung nur für flüssige Produkte gilt, was die in diesem Satz verwendete Maßeinheit ohnehin nahelegt.
(8) Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 5 (d) in Anhang I und von Unterkriterium 4 (d) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Tabelle 8 in Anhang I und Tabelle 7 in Anhang II entsprechend dem Stand der Recyclingtechnologien 4 und den mit den Interessenträgern während der Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen geführten Erörterungen 5
(Stand: 26.07.2023)
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