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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 der Kommission vom 31. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 193 vom 01.08.2023 S. 14)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2024/2386

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2) Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Agrarpreise müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 sind in Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der an die Kommission zu übermittelnden Datensätze - sofern vorhanden - technische Elemente der bereitzustellenden Daten anzugeben, nämlich die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(4) Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt wird.

(5) Die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2379 genannten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.

(6) Damit man zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse aus allen Mitgliedstaaten erhält, ist für die Erstellung der Agrarpreisstatistiken ein gemeinsamer Methodikrahmen erforderlich.

(7) Agrarpreisindizes sind notwendige Ausgangsdaten für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, weshalb die Beobachtungseinheiten in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung passen sollten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Agrarpreisstatistiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

Artikel 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

  1. Anhang I für Themenbereich i) Agrarpreisindizes für die Einzelthemen
    1. vorläufige und endgültige Indizes,
    2. Gewichtungen und umbasierte Indizes.
  2. Anhang II für Themenbereich ii) absolute Preise für Betriebsmittel für die Einzelthemen
    1. Düngemittel,
    2. Futtermittel,
    3. Energie.
  3. Anhang III für Themenbereich iii) Preise und Pachten für Agrarland für die Einzelthemen
    1. Preise für landwirtschaftliche Flächen,
    2. Pachten für landwirtschaftliche Flächen.

(2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Dateninhalts,
  2. die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen,
  3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat),
  4. die Bezugszeiträume.

(3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Maßeinheiten,
  2. technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

Artikel 3 Methodische Spezifikationen

Die methodischen Spezifikationen für jeden der Datensätze in den Anhängen I, II und III sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 4 Beobachtungseinheiten

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