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Beschluss (EU) 2023/1665 der Kommission vom 28. August 2023 zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen
(ABl. L 213 vom 30.08.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2023/1409 der Kommission 2, stellte die Kommission einen Fehler bei der Berechnung des Netto-Unionsüberschusses fest.
(2) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, den oben genannten Beschluss der Kommission in Bezug auf den Gesamtbetrag des Unionsüberschusses und den den Mitgliedstaaten zugewiesenen Unionsüberschuss zu berichtigen sowie den Anhang des Beschlusses zu ersetzen.
(3) Nach der Übertragung des Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2.156.103.762 zugeteilten Emissionsrechten gegenüber 2.215.147.885 Einheiten gemäß dem oben genannten Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2023. Diese Einheiten sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückübertragen werden 3.
(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit der Unionsüberschuss den Mitgliedstaaten vor dem 9. September 2023, dem Tag, an dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll endet, zurückübertragen wird
- beschließt:
Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. August 2023
2) Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen (ABl. L 170 vom 05.07.2023 S. 100).
3) ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 59.
Anhang |
Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich | Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten |
Belgien | 20.450.588 |
Bulgarien | 126.141.099 |
Tschechien | 133.267.103 |
Dänemark | 13.136.942 |
Deutschland | 195.195.443 |
Estland | 50.771.706 |
Irland | 11.354.436 |
Griechenland | 15.894.130 |
Spanien | 58.409.926 |
Frankreich | 99.661.294 |
Kroatien | 7.182.633 |
Italien | 79.680.094 |
Zypern | 1.568.619 |
Lettland | 40.100.861 |
Litauen | 70.430.898 |
Luxemburg | 2.406.891 |
Ungarn | 107.256.218 |
Malta | 307.434 |
Niederlande | 30.412.409 |
Österreich | 13.412.151 |
Polen | 298.687.162 |
Portugal | 13.296.395 |
Rumänien | 490.413.095 |
Slowenien | 3.286.845 |
Slowakei | 75.013.997 |
Finnland | 8.658.264 |
Schweden | 13.218.840 |
Vereinigtes Königreich | 176.488.289 |
Insgesamt | 2.156.103.762 |
(Stand: 30.08.2023)
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