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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2214 der Kommission vom 23. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 betreffend die Verwendungsbedingungen und der Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel "teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2214 vom 24.10.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica) als zugelassene neuartige Lebensmittel.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/500 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen teilweise entfetteter Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung genehmigt.
(5) Am 26. Juli 2021 stellte das Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIa (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen der neuartigen Lebensmittel "teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica)". Insbesondere beantragte der Antragsteller die Verwendung von teilweise entfettetem Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica) mit hohem Fasergehalt auf eine Reihe von Lebensmitteln auszuweiten, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind, und zwar: Kuchen und feine Backwaren, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnisse aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnisse.
(6) Am 26. Juli 2021 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz geschützter Daten für eine Studie zur akuten Toxizität 4, eine Humanstudie 5, eine Studie zur Bewertung der Bildung von Prozesskontaminanten 6 und für die Analysezertifikate 7.
(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 23. März 2022 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit von teilweise entfetteten Pulvern aus Chiasamen ( Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel.
(8) Am 27. Februar 2023 erstellte die Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 der Kommission ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Safety of the extension of use of partially defatted chia seed ( Salvia hispanica L.) powder with a high fibre content as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 8 ".
(9) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist und es daher angezeigt ist, die Verwendungsbedingungen für teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica) mit hohem Fasergehalt zu ändern.
(10) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten stellte die Behörde f falsche Angaben bei der Spezifikation für Listeria monocytogenes ("nicht nachweisbar/g") und Escherichia coli (" < 10 MPN/g") in dem nach Durchführungsverordnung (EU) 2020/500 zugelassenen neuartigen Lebensmittel fest. Deshalb sollte die Spezifikation der neuartigen Lebensmittel entsprechend geändert werden, indem die korrekten Höchstgehalte für Listeria monocytogenes als "in 25 g nicht nachweisbar" und für Escherichia coli als "in 10 g nicht nachweisbar" angegeben werden.
(Stand: 27.08.2024)
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