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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2215 der Kommission vom 23. Oktober 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 6"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2215 vom 24.10.2023)


Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/82 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von 6"-Sialyllactose-Natriumsalz ("6"-SL") gewonnen durch mikrobielle Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm K12 DH1 von Escherichia coli ( "E. coli"), in der Union als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/948 der Kommission 4 wurde das Inverkehrbringen von 6"-SL aus abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3) in der Union als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.

(5) Am 26. März 2021 stellte das Unternehmen Kyowa Hakko Bio Co., Ltd (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von 6"-SL-Natriumsalz, gewonnen durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten, vom Wirtsstamm E. coli W (ATCC 9637) abgeleiteten Stamm, als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung des auf diese Weise gewonnenen 6"-SL-Natriumsalzes in nicht aromatisierten pasteurisierten und nicht aromatisierten sterilisierten Milcherzeugnissen, in nicht aromatisierten fermentierten Erzeugnissen auf Milchbasis, in aromatisierten Erzeugnissen auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse, in Getränken (aromatisierten Getränken außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5), in Getreideriegeln, in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen, in Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für die allgemeine Bevölkerung. Später, am 19. Juni 2023, änderte der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag dahingehend, dass die Verwendung von 6"-SL-Natriumsalz aus dem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) in Nahrungsergänzungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder ausgeschlossen wurde. Bezüglich der Verwendungsbedingungen schlug der Antragsteller außerdem vor, dass vom Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-SL-Natriumsalz aus dem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) enthalten, abgesehen werden sollte, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetztem 6"-SL-Natriumsalz verzehrt werden.

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