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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 2023/2364 vom 31.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.
(3) Eine Änderung der KN ist erforderlich, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates 2 vorgeschrieben.
(4) Um die Zollfreiheit von unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallenden Waren angesichts der Tatsache, dass bestimmte passive optische Splitter in die Position 9013 einzureihen sind, weiter zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen gesonderten KN-Code für diese Waren einzuführen.
(5) Eine Änderung der KN ist außerdem erforderlich, um geänderten Anforderungen in Bezug auf die Statistiken, die Handelspolitik sowie Entwicklungen in Technologie und Handel Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden oder die derzeitige Struktur der Unterpositionen modernisiert wird, und um die Überwachung bestimmter Waren ("Plátano de Canarias" in Kapitel 8, "Tomaten" in Kapitel 20, "Kunststoffabfälle" in Kapitel 39, "Vliesstoffe" in Kapitel 56, "Abfälle und Ausschuss von anderen geschlossenen Flächenerzeugnissen aus Glasseidensträngen (Rovings)" in Kapitel 70, "Teile von Sitzen von Kraftfahrzeugen" in Kapitel 94 der KN) zu erleichtern. Außerdem ist es notwendig, die Unterposition 5007 20 ("andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr") zu vereinfachen.
(6) Angesichts der Entwicklungen bei der Auslegung der Codes des Harmonisierten Systems (HS-Codes) und der KN-Codes sowie der Entwicklungen in der Wissenschaft ist es erforderlich, die Einreihung einiger Stoffe in der Liste der Freinamen für pharmazeutische Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu ändern.
(7) Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2023
2) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2).
Anhang |
" Anhang I Kombinierte Nomenklatur
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ENDE |
(Stand: 04.11.2024)
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