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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/2426 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle im Einklang mit diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2023/2426 vom 06.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 1 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (Conference of the Parties to the Agreement, im Folgenden "COP") bei ihrer ersten Tagung vom 24. bis 29. September 2017 angenommen hat, haben sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen zu bemühen.

(3) Auf der dritten Tagung der COP vom 25. bis 29. November 2019 wurde der Beschluss MC-3/5über Schwellenwerte für Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen oder Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, angenommen und die von der COP bei ihrer zweiten Tagung vom 19. bis 23. November 2018 eingesetzte Sachverständigengruppe dazu verpflichtet wird, Schwellenwerte für mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens (im Folgenden "mit Quecksilber verunreinigte Abfälle"), einschließlich Aufbereitungsrückstände, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, festzulegen.

(4) Die COP konnte im zweiten Teil ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 keinen Beschluss zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle annehmen. Mit dem Beschluss MC-4/6 wurde die Gruppe technischer Sachverständiger vielmehr aufgefordert, ihre Arbeit in erster Linie auf elektronischem Wege fortzusetzen und sich in einem persönlichen Treffen von ausreichender Dauer mit mit Quecksilber verunreinigten Abfällen zu befassen, sofern entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen, und anschließend der COP auf ihrer vom 30. Oktober bis 3. November 2023 stattfindenden fünften Tagung über ihre Arbeit Bericht zu erstatten.

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der fünften Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss zur Festlegung der Schwellenwerte für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene ergreifen müssen.

(6) Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu den Sachverständigenarbeiten zwischen den Tagungen, die mit dem Beschluss MC-3/5 eingeleitet wurden und die zu den Empfehlungen geführt haben, beigetragen. Der Besitzstand der Union sieht vor, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle, einschließlich mit Quecksilber verunreinigter Abfälle, gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem Quecksilbergehalt ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen muss.

(7) Die Union sollte die Annahme eines Beschlusses der COP befürworten, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der COP des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung der Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023.

1) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 02.06.2017 S. 4).


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(Stand: 09.11.2023)

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