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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2477 der Kommission vom 30. August 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Klassifizierung der Binnenwasserstraßen der Union und der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge
(ABl. L 2023/2477 vom 07.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 wurde ein harmonisiertes System zur Ausstellung technischer Zeugnisse für Binnenschiffe nach einheitlichen technischen Vorschriften geschaffen.
(2) Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/1629 enthält die Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes.
(3) Eine Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufnahme und Streichung von Wasserstraßen, kann nur auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.
(4) Die Französische Republik beantragte eine Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen in Zone 1 ihres Hoheitsgebiets. Insbesondere übermittelte sie die genauen Positionen und eine genaue Beschreibung der Zone 1 in Frankreich.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland beantragte eine Änderung der Liste der Wasserstraßen in den Zonen 1, 2 und 3 ihres Hoheitsgebiets. Insbesondere hat sie die Wasserstraßen in den Zonen 2 und 3 ihres Hoheitsgebiets konkreter gefasst, eine detaillierte Kilometrierung der Elbe und eine genaue Beschreibung der Mündung bestimmter Flüsse übermittelt.
(6) Des Weiteren ist in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 festgelegt, dass für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen in den Zonen 1, 2 und 3 des Unionsnetzes die im ES-TRIN 2021/1 aufgeführten technischen Vorschriften gelten. Im ES-TRIN sind die einheitlichen technischen Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Binnenschiffen zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Art des betreffenden Schiffes und auch der Zone, in der es eingesetzt wird. Daher können sich Änderungen, die Zonen innerhalb der Mitgliedstaaten betreffen, auf die Anwendbarkeit des ES-TRIN in diesen Gebieten auswirken.
(7) Die Tätigkeit der Union im Bereich der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, bei der Ausgestaltung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Union Einheitlichkeit zu gewährleisten.
(8) Der Europäische Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité européen pour l"élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure - CESNI) wurde am 3. Juni 2015 unter dem Dach der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) geschaffen, um technische Standards für verschiedene Bereiche der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, darunter insbesondere für Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.
(9) Der CESNI hat auf seiner Sitzung vom 13. Oktober 2022 eine neue Ausgabe des Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe verabschiedet, nämlich den ES-TRIN 2023/1 2. Der neue Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.
(10) Die Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Damit die Mitgliedstaaten ihre internen Vorschriften für technische Einrichtungen und Kontrollstellen an den neuen ES-TRIN 2023/1 anpassen können, sollte die Anwendung des ES-TRIN 2023/1 aufgeschoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Richtlinie (EU) 2016/1629 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2023
(Stand: 09.11.2023)
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