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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2495 vom 16.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen 3. Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "Übereinkommen") handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (im Folgenden "Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2) Die Richtlinie 2014/24/EU soll es den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Damit die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte den im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerten entsprechen, muss der in dieser Richtlinie festgelegte Schwellenwert neu festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU legt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2024-2025 ab dem 1. Januar 2024 gelten.
(4) Die Berechnung der Schwellenwerte kann aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht vor dem 1. September beginnen. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie veröffentlicht die Kommission die neu festgesetzten Schwellenwerte (in Euro) und ihren jeweiligen Gegenwert in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Lichte dieser Feststellungen und zwecks Einhaltung der oben genannten Frist greift die Kommission für den Erlass der vorliegenden Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurück.
(5) Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) unter Buchstabe a wird der Betrag "5.382.000 EUR" durch den Betrag "5.538.000 EUR" ersetzt;
b) unter Buchstabe b wird der Betrag "140.000 EUR" durch den Betrag "143.000 EUR" ersetzt;
c) unter Buchstabe c wird der Betrag "215.000 EUR" durch den Betrag "221.000 EUR" ersetzt;
2. Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) unter Buchstabe a wird der Betrag "5.382.000 EUR" durch den Betrag "5.538.000 EUR" ersetzt;
b) unter Buchstabe b wird der Betrag "215.000 EUR" durch den Betrag "221.000 EUR" ersetzt;
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. November 2023
2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 1).
3) ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 2.
ENDE |
(Stand: 20.11.2023)
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