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Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2661 vom 30.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" (im Folgenden "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität") wird die Einführung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) als wichtige Maßnahme für die Schaffung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität und somit für den Wandel des europäischen Verkehrssystems genannt, um das Ziel einer effizienten, sicheren, nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität zu erreichen. Dies ergänzt die im Rahmen der Leitinitiative "Ökologisierung des Güterverkehrs" angekündigten Maßnahmen zur Förderung der multimodalen Logistik. In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität wurde außerdem für 2022 eine Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission 3 angekündigt, um die obligatorische Zugänglichkeit dynamischer Datensätze sowie die Bewertung der Notwendigkeit von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Anbietern multimodaler digitaler Dienste sowie einer Initiative für den Fahrscheinverkauf, einschließlich Zugfahrscheinen, aufzunehmen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass IVS-Anwendungen im Straßenverkehr eine nahtlose Integration mit anderen Verkehrsträgern wie der Schiene oder der aktiven Mobilität ermöglichen und so - wann immer dies möglich ist - eine Verlagerung auf diese Verkehrsträger erleichtern, um die Effizienz und Zugänglichkeit zu verbessern.
(2) In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität wird das Ziel bekräftigt, bei allen Verkehrsträgern in der Union die Zahl der Todesopfer bis 2050 auf nahe null zu verringern. Mehrere der unter die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallenden Maßnahmen tragen zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei, wie z.B. eCall, für die Straßenverkehrssicherheit relevante Verkehrsinformationsdienste und Informationsdienste für sichere und gesicherte Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission 5 zertifiziert sind.
(3) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" wird betont, dass die automatisierte und vernetzte multimodale Mobilität zusammen mit intelligenten Verkehrsmanagementsystemen, die durch die Digitalisierung ermöglicht werden, eine immer wichtigere Rolle spielt und dass das Ziel verfolgt wird, neue nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu unterstützen, mit denen die Mobilität verbessert, die Verkehrsüberlastung und die Umweltverschmutzung, vor allem im städtischen Raum, verringert und der Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsträgern im Zuge der Förderung von Verkehrsverlagerung und besseres Verkehrsmanagement gefördert werden können. Zur Unterstützung dieser Entwicklung kann es gerechtfertigt sein, geeignete technische Bewertungskriterien im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (auch "Taxonomie-Verordnung" genannt) zur Förderung von Investitionen in IVS in Betracht zu ziehen.
(4) Die wachsende Notwendigkeit, Daten besser zu nutzen, um die Verkehrsketten nachhaltiger, sicherer, effizienter und resilienter zu machen, erfordert eine bessere Koordinierung des IVS-Rahmens mit anderen Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, den Datenaustausch in den Bereichen Mobilität, Verkehr und Logistik mit einer multimodal ausgerichteten Perspektive wie beispielsweise der gemeinsame europäische Mobilitätsdatenraum und seine Bestandteile, die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und die Arbeiten des Forums für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik (Digital Transport and Logistics Forum, DTLF) zu harmonisieren und zu erleichtern, wobei die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen sind.
(5) Angesichts der Notwendigkeit, den Straßenverkehr zu digitalisieren, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und den Verkehr zu entlasten, sollten die Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme und -dienste auf den Straßen des transeuropäischen Verkehrsnetzes vorangebracht werden.
(Stand: 13.12.2023)
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