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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)
(ABl. L 2023/2866 vom 18.12.2023;
VO (EU) 2024/889 - ABl. L 2024/889 vom 18.03.2024 *)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission für die Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen sorgen.
(2) Um sicherzustellen, dass die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge repräsentativ ist, sollten die ausstellenden Typgenehmigungsbehörden eine Mindestanzahl von zu prüfenden Fahrzeugfamilien auswählen. Es ist angebracht, Synergien zwischen der Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Schadstoffemissionen zu nutzen.
(3) Um gezielt diejenigen Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu erfassen, bei denen das Risiko am größten ist, dass sie Fahrzeuge mit einer Abweichung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von den in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten umfassen, sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde für die Überprüfung diejenigen Familien zur Überprüfung auswählen, für die sie Hinweise erhalten hat, die sie als hinreichend schlüssig für das mögliche Vorliegen einer solchen Abweichung erachtet, ergänzt durch Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Risikobewertung ausgewählt werden.
(4) Um sicherzustellen, dass jede Art der Prüfung ausreichend abgedeckt ist, sollte ein Mindestprozentsatz von Familien festgelegt werden, die von jeder Art der Prüfung abgedeckt werden sollen, und zwar auf der Grundlage der Gesamtzahl der Prüffamilien, für die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat, einschließlich Erweiterungen von Emissions-Typgenehmigungen mit Änderungen der angegebenen CO2-Emissionswerte.
(5) Da die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte auf der Grundlage von Typgenehmigungsprüfungen bestimmt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass sich die Fahrzeuge, die für die Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt wurden, in einem ähnlichen Zustand befinden müssen wie die bei der Typgenehmigung geprüften Fahrzeuge, insbesondere indem Anforderungen hinsichtlich ihrer Höchstkilometerleistung und ihres Höchstalters festgelegt werden.
(6) Zur Begrenzung des Prüfaufwands sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde entweder die gleichen Korrekturfaktoren für die Berechnung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs anwenden können wie bei der Typgenehmigung oder, falls sie es für erforderlich hält, einen oder mehrere dieser Faktoren zu überprüfen, diese im Rahmen der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bestimmen können, indem sie die gleichen Prüfungen wie bei der Typgenehmigung durchführt.
(7) Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) sollte das Ergebnis der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auf dem Rollenprüfstand ausschließlich auf dem Betrieb bei gleichbleibender Ladung beruhen, und es sollten Informationen über die relevanten Parameter im Betrieb bei Entladung gesammelt werden, um beurteilen zu können, ob künftig eine Anpassung erforderlich wäre.
(Stand: 04.09.2024)
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